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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
Sofern nicht explizit zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich abweichende Inhalte vereinbart werden, gelten die hier genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn diesen nicht explizit widersprochen wird.
2. Angebot und Abschluss, Auftragsbestätigung
Sämtliche Angebote sind freibleibend, Vertragsabschlüsse und weitere Vereinbarungen werden ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, ergänzend zu den schriftlichen Verträgen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung zur Gültigkeit.
Sämtliche Angaben in unseren Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber gewissenhaft und unverzüglich zu prüfen. Nach 48 Stunden können Beanstandungen nicht mehr anerkannt und Änderungen berücksichtigt werden, da unsere Auftragsbestätigung den Fertigungsprozess automatisch auslösen.
3. Werkzeuge
Sofern nicht explizit schriftlich vereinbart, bleiben Werkzeuge und andere artikelbezogene Hilfsmittel unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer deren Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Sofern nicht schriftlich vereinbart, entscheidet der Auftragnehmer über eine kostenpflichtige Erneuerung der Werkzeuge - je nach Verschleiß und Zustand nach einem Zeitraum der Nichtnutzung. In der Regel werden Werkzeuge maximal zwei Jahre nach Kauf kostenfrei für Folgebestellung vorgehalten, wenn jährlich mind. 70 % der Menge in der Produktofferte erreicht werden.
4. Preise und Zahlungen
Die von uns angebotenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der zum Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Frachtkosten.
Die Preise beinhalten eine angemessene Produktverpackung zum sicheren Transport.
Seitens des Auftraggebers definierte und / oder gewünschte Sonderverpackungen, sowie individuell festgelegte Verpackungseinheiten berechtigen uns zur Berechnung des Mehraufwands. Die zu erwartenden Sonderkosten werden vorab kommuniziert.
Barzahlung, Wechsel und Schecks sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
Es gilt ausschließlich die Zahlung via Onlineüberweisung an die auf der Rechnung genannte Bankverbindung.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig, sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart.
Jeder geschlossene Vertrag wird individuell betrachtet.
Sämtliche Preise sind für die jeweilige angebotene Stückzahl gültig. Nachbestellung / Bestellungen mit geringeren Stückzahlen gegenüber dem Angebot berechtigen zur Nachkalkulation.
Aufrechnungen im Falle von uns bestrittenen Gegenforderungen sind nicht statthaft.
Sofern Ansprüche nicht auf denselben Vertragsverhältnissen beruhen, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes aufgrund nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen. Bei Geltendmachung von Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückgehalten werden.
Generell gilt, dass eine Zurückhaltung von Zahlungen ohne vorherige, schriftlich dokumentiere Mängelrüge, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, nicht akzeptiert wird und uns zur Mahnung berechtigt.
5. Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit auch nach Bestellannahme die Lieferung ausschließlich gegen Vorkassenzahlung oder Bankbürgschaft durchzuführen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die bis dahin geleisteten Aufwendungen berechtigen uns zur Abrechnung.
6. Versand und Gefahrenübergang
Sofern nicht schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche Sendungen versichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versandweg und -mittel bleiben unserer Wahl überlassen.
Ein auf Wunsch oder Verschulden des Auftraggebers verzögerter Versand berechtigt uns zur kostenpflichtigen Einlagerung auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht schriftlich vereinbart, bleibt das ursprüngliche Versanddatum Leistungs- und somit Rechnungsdatum.
7. Verpackung
Verpackungen sind generell von der Rückgabe ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber die Verwendung von eigener, beigestellten Sonderverpackungen, übernimmt er das Risiko von etwaigen Schäden, die auf die Verpackung zurückzuführen sind.
Verpackungsausschuss geht zu Lasten des Auftraggebers.
8. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Die von uns auf den Auftragsbestätigungen angegebenen Termine sind voraussichtliche, ab Werk abgehende Liefertermine, die einen einen störungsfreien Produktionsverlauf bei unseren Partnerunternehmen / Vorlieferanten voraussetzen.
Bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen (Streiks, Aussperrungen, Zwischenverkäufe von Rohstoffen und Hilfsartikeln eingeschlossen), die seitens des Auftragsnehmers nicht zu vertreten sind, verlängern sich etwaige Lieferfristen angemessen.
Abrufbestellungen werden unter Berücksichtigung der auf unseren Angeboten ausgewiesenen Gültigkeitsdauern geschlossen. Wir sind berechtigt, fertiggestellte Waren ohne gesonderte Information auszuliefern und zu berechnen. Bei Ablehnung der Lieferung behalten wir uns Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor sowie die Umlage der entstehenden Sonderkosten für Zwischenlagerung und Transport.
Ist gemäß der gesetzlichen Vorschriften für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatz zu leisten, beschränkt sich der zustehende Schadensanspruch auf 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Auftraggebers zusammenhängt. Als Grundlage gilt der bei Vertragsabschluss voraussehbare Schaden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn zwei der von uns kommunizierten und miteinander schriftlich vereinbarten Nachfristen zur Lieferung nicht eingehalten werden.
Das Rücktrittsrecht erstreckt sich dann auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags.
9. Eigentumsvorbehalt
Generell bleibt gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Nach Verarbeitung der von uns gelieferten Ware mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir ein Miteigentum am neu entstandenen Produkt in dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die von uns gelieferten Produkte als Komponente mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vereint, ist das fertige Produkt als Hauptsache anzusehen. Der Auftraggeber überträgt uns anteilsmäßig Eigentum an der Hauptsache, sofern die diese ihm gehört, bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Posten.
Steht uns Eigentum oder Miteigentum zu, werden diese Sachen im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit anderen Sachen zu verbinden oder vereinen. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Käufer an uns ab und bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss auf unser Eigentum hingewiesen und benachrichtigt werden.
Bei Zahlungsverzug und anderem vertragswidrigem Verhalten behalten wir uns vor, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufer zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Bei Rücknahmen oder Pfändungen der Vorbehaltsware liegt kein Rücktrick des Vertrags unsererseits vor, soweit das Abzahlungsgesetzt nicht Anwendung findet.
10. Mehr- oder Minderleistung, Gewährleistung, Haftung und Schadensersatz
Abweichungen in Höhe von ±10 % der Liefermenge sind fertigungstechnisch bedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Die Mängelhaftung gestaltet sich wie folgt:
Die empfangene Ware muss unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und beschriebene Eigenschaften untersucht werden. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich dokumentiert (inklusive etwaiger Messprotokolle, Fotos des Mangels) und kommuniziert werden.
Beschädigte Transportverpackungen sind umgehend bildlich zu dokumentieren. Der Hinweis auf Beschädigungen muss dem Anlieferungsfahrer gegeben und von diesem quittiert werden. Beide Unterlagen müssen uns umgehend zugesendet werden, andernfalls können Reklamationen zu Transportschäden nicht anerkannt werden.
Die Durchführung von Lohnarbeiten mit vom Auftraggeber beigestellten Waren erfolgt unter Annahme der technischen Eignung und Unversehrtheit der beigestellten Produkte. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, geht Ausschuss vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
Die Reklamation von mangelhaften physischen und optischen Eigenschaften, auf deren wahrscheinliches Auftreten vorab hingewiesen wurde, ist ausgeschlossen und berechtigt nicht zur Rück- oder Nichtabnahme, Rechnungskürzung und / oder Nichtzahlung.
Das Risiko einer Fehlproduktion bei vorheriger Kommunikation von möglichen technischen Hindernissen trägt der Auftraggeber in vollem Umfang.
Sämtliche bei uns beauftragte Produktionen für Komponenten, bei denen wir nicht selbst die technische Beratung beim Endkunden durchgeführt haben, erfolgen unter der Annahme einer von unseren Auftraggebern erfolgten, umfassenden technischen Beratung der Kunden zur Eignung der Komponenten in der Hauptsache.
Wir schließen eine Haftung für Schäden aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch unsere Auftraggeber und daraus resultierenden mangelhaften Eignung der gelieferten Komponenten aus.
Wir behalten uns bei Reklamationen die Anforderung der Beratungsunterlagen vor.
Bei berechtigter Reklamation erfolgt nach unserem Ermessen eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift der fehlerhaften Ware. Dafür ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Ein halbes Jahr nach Empfang der Waren verjähren etwaige Schadensansprüche durch den Käufer.
Sofern nicht explizit schriftlich anderweitig vereinbart, gelten die branchenüblichen Qualitätsstandards und Normen, unsere Haftung für die zugesicherten Komponenteneigenschaften richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischem Kenntnisstand.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten Bochum.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem zum Vertragsabschluss geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager-Kaufrechts.
glassoptiX OHG
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